Verkaufs- und Lieferbedingungen
  

1. Gültigkeit der Bedingungen.

Die nachstehenden Bedingungen gelten als Grundlage für alle Geschäfte unter Ausschluß anderer, vom Verkäufer nicht ausdrücklich schriftlich genehmigter Bedingungen und Vereinbarungen, auch wenn der Wortlaut nicht bei jedem einzelnen Geschäft besonders aufgeführt ist. Sollten einzelne Punkte unwirksam sein, hat dies keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen sowie jegliche Abmachungen der Vertreter oder Reisenden haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind. Geschriebene Bedingungen des Verkäufers gehen den gedruckten Bedingungen vor, soweit sie von diesen abweichen. Durch Auftragserteilung gelten die Bedingungen als anerkannt. Stillschweigen gilt als Einverständnis.

2. Angebot und Bestellung.

Alle Angebote sind stets freibleibend hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist und Lieferungsmöglichkeit. Bestellungen gelten als verbindlich angenommen, wenn der Auftrag schriftlich bestätigt ist. Bei prompt greifbarer Lagerware gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung und Versandanzeige.

3. Preise.

Alle Preise verstehen sich ab einem Warenwert von EUR 1500,00 pro Sendung frei Haus, einschließlich Verpackung. Bei besonderer Versandvorschrift des Bestellers (Expreß, Eilgut, Eilpost, Spedition etc.) werden die damit verbundenen Mehrkosten in Rechnung gestellt. Die Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag. Für eine bestimmte Menge abgegebene Preise haben nur für diese Gültigkeit. Hausse und Baisse Klausel: Der Verkäufer behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzupassen, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung (wie etwa deutlicher Anstieg von Materialoder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferanten nötig ist. Sollte der Verkäufer aufgrund von Kostenänderungen, insbesondere auf dem Rohstoff- und Lohnsektor, in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die Preise allgemein ermäßigen oder erhöhen, so wird der am Liefertag gültige veränderte Preis berechnet. Falls sich der Preis um mehr als 8 % erhöht, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag unverzüglich zurückzutreten, jedoch hat er diesen Rücktritt innerhalb von acht Tagen seit Bekanntgabe der Preiserhöhung gegenüber dem Verkäufer schriftlich zu erklären. Die Preisstellung und Berechnung erfolgt in EURO. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge, Klischees, Druck- und Prägwalzen usw. erwirbt der Käufer kein Anrecht auf die Gegenstände selbst. Diese bleiben in jedem Falle Eigentum des Verkäufers, unbeschadet etwaiger Musteransprüche des Käufers. Für eigene Entwürfe beansprucht der Verkäufer den gesetzlichen Schutz.

4. Liefer-, Abnahme- und Abruffristen.

Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen. Alle Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, auch wenn sie nach Möglichkeit prompt eingehalten werden. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt ein, wenn der Besteller seine Verpflichtungen nicht einhält, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Rohstoffmangel im eigenen Betrieb und in den Zulieferbetrieben, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand sowie höhere Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. In solchen Fällen ist der Käufer nicht berechtigt, nach Frist- oder Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen. Eine dauernde Lieferunfähigkeit von einem Monat berechtigt den Verkäufer nach dessen Wahl entweder zur Nachholung der Lieferung nach Beheben des Ereignisses oder zum völligen oder zum teilweisen Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer hat dieses Wahlrecht binnen acht Tagen nach entsprechender Anfrage des Käufers auszuüben, andernfalls bleibt die Lieferverpflichtung bestehen. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Verkäufer zu Teillieferungen berechtigt. Aus der Verzögerung von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten. Aufträge auf Abruf nach Bedarf hat der Käufer innerhalb 12 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen. Bei Unmöglichkeit der Absendung kann der Lieferer die Ware für Rechnung und Gefahr des Käufers auf Lager nehmen oder bei einem Spediteur einlagern. Durch die Einlagerung wird die Lieferverpflichtung des Verkäufers erfüllt.

5. Gefahrübergang.

Jede Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware das Lieferwerk verlässt, auch bei frachtfreier Lieferung oder bei Verwendung eigener Transportmittel. Die Verpackung erfolgt sorgfältigst, für Beschädigungen und Verluste auf dem Transport wird keine Haftung übernommen. Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf Anordnung und Kosten des Käufers. Wird Ware zurückgenommen aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, trägt der Käufer jede Gefahr bis zum Eingang beim Lieferwerk.

6. Gewährleistung wegen Mängel der Lieferung.

Mängelrügen sind gemäß § 377 HGB sofort nach Empfang der Ware vorzunehmen und können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von acht Tagen schriftlich erhoben werden. Für die Beurteilung von Mängeln kommt es nicht auf die einzelnen Stücke an; maßgebend ist vielmehr der Durchschnittsausfall der gesamten Lieferung, auch wenn sich die Mängelrüge auf Abweichungen im Maß, im Gewicht oder in der Menge bezieht. Aus mangelhaften Teillieferungen können keine Rechte bezüglich der übrigen Teillieferungen hergeleitet werden. Stellt der Besteller auf Verlangen keine Ausfallmuster der beanstandeten Ware unverzüglich zur Verfügung, entfallen die Mängelansprüche. Mängelrügen sind unzulässig, wenn die Ware vom Käufer verarbeitet oder weitergeleitet wurde. Eine beanstandete Ware darf nicht ohne Einverständnis des Verkäufers verarbeitet werden. Im Falle einer berechtigten Beanstandung steht es dem Verkäufer frei, fehlerhafte Teile nachzuarbeiten, kostenlose und frachtfreie Ersatzlieferung zu leisten oder Gutschrift zu erteilen. Weitergehende Ansprüche insbesondere auf Schadensersatz, Gewinnentgang oder Vertragsstrafen irgendwelcher Art sind ausgeschlossen; § 276, 2 BGB bleibt unberührt. Der Mangelanspruch verjährt spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch den Verkäufer. Der Erhebung einer Beanstandung berechtigt nicht zu einer Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen oder zu einer Verzögerung der Zahlung. Der Käufer ist in keinem Fall berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 %, auch bei Teillieferungen, bleiben vorbehalten. Breitentoleranzen bei Rollenware bis zu ± 5 mm sowie Stärkentoleranzen bei Folien, Bechern und Deckeln bis zu ± 10 % können nicht beanstandet werden.

7. Schutzrecht Dritter.

Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, haftet der Besteller für sämtliche dem Verkäufer, gegebenenfalls durch die Verletzung fremder Schutzrechte erwachsenden unmittelbaren oder mittelbaren Schäden.

8. Zahlungsbedingungen.

Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto. Wechsel werden nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Schecks, Wechsel und andere Anweisungspapiere gelten erst nach erfolgter Einlösung als Barzahlung. Diskontspesen und Wechselsteuer gehen in voller Höhe zu Lasten des Käufers. Die Vertreter bzw. Reisenden haben keine Inkassovollmacht, d.h. die Zahlungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie unmittelbar an den Verkäufer oder auf die vom Verkäufer genannten Postscheck- oder Bankkonten erfolgen. Beiüberfälligkeit eines Rechnungsbetrages werden sofort alle weiteren Forderungen gegen den Kunden fällig. Ab Fälligkeit werden ohne besondere Inverzugsetzung Verzugszinsen in Höhe von mind. 2 % über Landeszentralbank-Diskontsatz berechnet. Im Verzugsfalle hat der Verkäufer das Recht, von weiteren Lieferungen, auch aus Abschlusskäufen, zurückzutreten.

9. Kreditgrundlage.

Voraussetzung der Lieferpflicht ist die Kreditwürdigkeit des Käufers. Erhält der Verkäufer nach Vertragsabschluss Auskünfte, die die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

10. Eigentumsvorbehalt.

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Bearbeitung oder Verarbeitung von uns gelieferter noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Bei Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie wird durch den Käufer mit kaufmännischer Sorgfalt verwahrt. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiter veräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderer nicht uns gehörender Ware ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten des Käufers können wir die Ermächtigung zur Veräußerung der gelieferten Waren und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen widerrufen. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Herausgabe der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren zu verlangen und den Kunden des Käufers die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung anzuzeigen.übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

11. Besonderheiten.

Der Verkäufer verarbeitet grundsätzlich erstklassige Rohstoffe, trotzdem kann er für die chemische Beständigkeit und physikalischen Eigenschaften der von ihm verarbeiteten Rohmaterialien keine Garantie übernehmen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

ist für Lieferungen und Zahlungen, auch für Schecks- und Wechselklagen, Hamburg. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht.

Hamburg, den 01.01.2021

Neupack Verpackungen GmbH & Co. KG ∙ Doerriesweg 15 ∙ D-22525 Hamburg